Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 41 Festlegung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 04.06.2026 – 10 C 2.25Reichweite einer atomrechtlichen Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
- LSG Hessen, 08.02.2018 – L 1 VE 33/14Zitiert von 2
- SG Wiesbaden, 30.10.2014 – S 7 VE 31/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/41#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren festlegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/41#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/41#abs-3 (3) Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen kann aufgenommen werden
Die Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen.